Wenn es nicht nur Blechschäden gibt...
Leider bleibt es bei vielen Verkehrsunfällen nicht bei einem reinen Sachschaden. Immer wieder werden Menschen mehr oder weniger schwer verletzt. Das wichtigste nach so einem Unfall ist es natürlich, Ruhe zu bewahren, die Unfallstelle abzusichern und sich um die Verletzten zu kümmern. Hat sich der Schock später etwas gelegt, kommt häufig der nächste Schreck hinterher. Plötzlich werden Sie einer Straftat verdächtigt.
Die Fahrlässigkeit
Sie waren nur einen Moment unaufmerksam und schon hat es gekracht. Im Normalfall wollten Sie natürlich niemanden schädigen, schon gar nicht verletzen. Mit der fahrlässigen Körperverletzung wird Ihnen aber gerade auch nicht vorgeworfen, einen anderen absichtlich um sein körperliches Wohlbefinden gebracht zu haben. Vielmehr liegt die Strafbarkeit darin, dass Sie einen Verkehrsunfall verursacht haben, da Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Antragsdelikt
Bei § 229 Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Der Geschädigte erhält die Möglichkeit, gegen Sie Strafantrag zu stellen. Wenn er dies nicht tut, bedeutet dies allerdings nicht, dass Sie sofort aus dem Schneider sind. Die Staatsanwaltschaft, meist vertreten durch die Polizei wird in jedem Fall zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten. Es kann nämlich sein, dass die Allgemeinheit auch ohne Strafantrag des Verletzten ein Interesse an der Strafverfolgung hat.
Die Folgen
Der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Allerdings können verschiedene Umstände eine Strafe deutlich mildern oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Zunächst kommt es auf den Grad des Verschuldens an. Haben Sie beispielsweise eine rote Ampel übersehen und hat kam zum Unfall, wird in der Regel von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Bei einem typischen Auffahrunfall an der Ampel ist der Grad der Fahrlässigkeit eher geringer einzustufen, sofern Sie nicht mit Vollgas auf den Vordermann aufgefahren sind. Daneben spielen auch die Verletzungsfolgen eine Rolle. Bei nur leichten Verletzungen können Sie eher auf eine Verfahrenseinstellung hoffen, als wenn der Geschädigte schwere, bleibende Schäden zurückbehalten wird. Letztlich wird bei dieser Tat auch immer auf Ihr Nachtatverhalten geschaut. Haben Sie sich an der Unfallstelle vorbildlich um den Verletzten gekümmert? Haben Sie umgehend Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung informiert, um die Regulierung der Schäden voranzutreiben? Und haben Sie sich vielleicht sogar noch einmal beim Verletzten nach dessen Genesung erkundigt oder gar Blumen geschickt? Ein solches Verhalten kann eine Verfahrenseinstellung oder zumindest ein milderes Strafmaß begünstigen.
Gut zu wissen
Werden Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, werden auch Punkte in Flensburg eingetragen. Wird neben der Geld- oder Freiheitsstrafe die Fahrerlaubnis entzogen, kassieren Sie drei Punkte. Kommen Sie mit einem Fahrverbot davon, sind es zwei Punkte.