Treten Sie in die Pedale,...
aber achten Sie gut auf die Verkehrsregeln. Sie brauchen fürs Fahrradfahren zwar keinen Führerschein. Aber spätestens in der vierten Klasse der Grundschule gehört die Verkehrserziehung mit anschließenden Fahrradprüfung zum Lehrstoff. Und das aus gutem Grund. Sie werden sich wundern, wie viele Verkehrsregeln von Radl-Freunden beachtet werden müssen. Hier finden Sie einen Überblick.
Radweg: ja, nein, vielleicht?
Fahrräder gelten als Fahrzeuge gemäß § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) und gehören daher auf die Straße. Allerdings gibt es verschiedene Radwege, die je nach Beschilderung benutzt werden dürfen oder müssen.
Es gibt Radwege, die Sie als Fahrradfahrer benutzen müssen. Sie sind mit dem Verkehrsschild Zeichen 237 gekennzeichnet (blauer Kreis mit weißen Piktogramm eines Fahrrades). Meist finden Sie den Radweg auf dem Bürgersteig. Immer häufiger werden aber auch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn angelegt. Auch wenn es auf der Straße leerer sein mag, Sie müssen diesen Weg mit Ihrem Drahtesel nutzen. Getrennte Rad- und Fußwege müssen Sie ebenfalls nutzen (Zeichen 240). Dabei müssen Sie auf der Radwegseite bleiben. Selbst zum Überholen dürfen Sie nicht auf den Gehweg ausweichen. Gemeinsame Rad- und Fußwege dürfen von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden - die Piktogramme sind durch einen waagerechten Strich getrennt (Zeichen 241). Nehmen Sie hier Rücksicht auf Fußgänger.
Gut zu wissen
Inline-Skater dürfen bei einem kombinierten Rad- und Fußweg die volle Wegbreite ausnutzen und müssen sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten. Nach einer wichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2011, Aktenzeichen I-1 U 242/10) trifft sie nicht die Pflicht zur doppelten Rückschau. Es ist an Ihnen als Radfahrer, vor einem Überholmanöver durch Klingeln und Rufen auf sich aufmerksam zu machen.
Reine Fußwege (Zeichen 239) sind für Radfahrer tabu. Nur Kinder unter zehn Jahren dürfen auf einem Gehweg fahren. Seit Anfang 2017 darf allerdings auch eine ältere oder erwachsene Begleitperson die kleinen Radler auf dem Fußweg mit dem Rad begleiten.
Anders gekennzeichnete Radwege können, aber müssen Sie nicht benutzen. Beispielsweise farblich abgesetzte Teile des Bürgersteigs, auf denen ein Fahrradsymbol zu finden ist. Manchmal sind auch Fußwege oder Fußgängerzonen für Radler freigegeben. Sie finden unter den jeweiligen Schildern das Zusatzschild "Radfahrer frei".
Tipp
In immer mehr Städten werden Fahrradstraßen angelegt (Zeichen 244). Fahrradfahrer haben hier das Sagen. Andere Fahrzeuge können durch Zusatzschild zugelassen werden. Für diese gilt das Tempolimit von maximal 30 km/h. Wenn nötig, muss die Geschwindigkeit dem Fahrradverkehr weiter angepasst werden. Auf Fahrradstraßen dürfen Sie auch nebeneinander fahren.
Dürfen Sie auf der Fahrbahn fahren, gilt auch für Sie das Rechtsfahrgebot. An wartenden Autos dürfen Sie rechts vorbei fahren. Aber nur, wenn genug Platz ist. Zwischen zwei Fahrzeugkolonnen dürfen Sie sich hingegen nicht durchschlängeln.
Beachten Sie das Rechtsfahrgebot auch auf Radwege. Und schauen Sie genau, in welcher Richtung Sie den Radweg befahren dürfen.
Gut zu wissen
Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer (Zeichen 220 und 267). Viele Einbahnstraßen sind aber auch in entgegengesetzter Richtung durch ein Zusatzschild für Fahrradfahrer freigegeben. Und nur dann dürfen Sie diese entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung benutzen. Vor entgegenkommenden Autos haben Sie als Radfahrer dann Vorrang. Diese müssen Sie beispielsweise zunächst ein Hindernis umfahren lassen.
Grün heißt fahren, rot heißt stehen
Fahren Sie auf der Fahrbahn, gelten für Sie dieselben Ampeln wie für Kraftfahrzeuge. Manchmal finden Sie auch eine spezielle Radfahrerampel. An diese dürfen Sie sich dann halten, auch wenn Sie vielleicht eine Sekunde früher grün wird als die andere. Gibt es keine Radwegampeln müssen Sie sich auf Radwegen neben Gehwegen derzeit noch an die Fußgängerampeln halten. Dies galt zumindest bis Ende 2016. Bis dahin sollten die Ampeln umgerüstet werden. Entdecken Sie noch einen Überweg ohne Radfahrerampel, halten Sie sich an die Fußgängerampel.
Doppelte Rückschaupflicht
Auch als Fahrradfahrer müssen Sie sich besonders über den anderen Verkehr vergewissern, wenn Sie abbiegen wollen. Also: Schauen Sie sich vor dem Einordnen um und dann nochmal vor dem Abbiegen. Führt Ihr Weg Sie nach links, dürfen Sie selbst den benutzungspflichten Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen, um sich einzuordnen.
Tipp
Am Zebrastreifen genießen Sie nur das gleiche Vorrecht wie Fußgänger, wenn Sie absteigen und schieben. Vollen Sie den Fußgängerüberweg lieber fahrend überqueren, müssen Sie zunächst den Querverkehr passieren lassen.
Helm: Ja oder nein?
Ob eine Helmpflicht für Fahrradfahrer sinnvoll sind oder nicht, darüber scheiden sich die Gemüter. Fakt ist, dass es derzeit in Deutschland eine solche Pflicht nicht gibt. Und da eben keine Verpflichtung zum Tragen eines Helms besteht, kann einen Radfahrer bei einem Unfall mit Kopfverletzungen auch kein Mitverschulden treffen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 17.06.2014, Aktenzeichen VI ZR 281/13).
Vorsicht mit dem Alkohol!
Für Fahrradfahrer gilt die Promillegrenze von 0,3. Ab diesen Wert liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Machen Sie alkoholbedingt Fahrfehler und bauen vielleicht sogar einen Unfall, können Sie sich strafbar machen. Ihre Fahrerlaubnis kann dabei in konkrete Gefahr geraten. Ab 1,6 Promille machen Sie sich auch ohne Fahrunsicherheiten strafbar. Rechnen Sie mit der Anordnung einermedizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).