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Mängel

Mängel

5.02.2019

... es klappert die Mühle ...

Sie trauen Ihren Ohren nicht? In den Eingeweiden Ihres soeben gekauften Gebrauchtwagens klappert und rumort es. Beim Bremsen führt der Tritt ins Leere? Oder gibt der Motor hoffnungslose Rauchzeichen, während Sie einsam und verlassen auf der Landstraße stehen?
Gebrauchtwagenmängel, die der Verkäufer nicht akzeptieren will, sind immer wieder Anlass zu Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer.

Mangel oder normaler Verschleiß?

Sie sollen sich darauf verlassen können: Ihr neuer Gebrauchter muss Ihnen frei von Mängeln übergeben werden. Wann man von einem Mangel spricht, ist nicht leicht zu beurteilen. Die Grenze zwischen Mängeln und normalen Verschleißerscheinungen sind fließend.

D.A.S. Rechtsschutz für Autofahrer

Mangel

Was beim Neuwagen gilt, gilt auch für den Gebrauchten: das Fahrzeug ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Sollten Sie daher auf bestimmte Eigenschaften an Ihrem neuen Gebrauchten besonderen Wert legen, lassen Sie diese im Kaufvertrag genau beschreiben.

Sichert Ihr Verkäufer Ihnen diese Eigenschaften schriftlich zu oder hat er sie sogar ganz konkret angepriesen (etwa im Verkaufsgespräch oder auf seinem Verkaufsschild), muss er bei einem Fehlen dafür einstehen. Das gilt auch, wenn es sich schon um ein betagtes Automobil im entsprechenden Zustand handelt.

Vorsicht: Allgemeine Aussagen wie "super Zustand", "topp fit" oder "Sahnestück des Monats" sind keine konkreten zugesicherten Eigenschaften. Deswegen können Sie sich bei Mängeln nicht auf solch flache Werbeaussagen berufen.

Tipp

Nehmen Sie zum Kauf eine weitere Person mit, die im Streitfall den Inhalt des Verkaufsgesprächs oder des Verkaufsschilds bezeugen könnte.

Sind dem Verkäufer wesentliche Mängel bekannt, also etwa ein Unfallschaden, muss er Sie darauf auch ungefragt hinweisen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug besonders beansprucht wurde, beispielsweise als Taxi. Andernfalls muss er sich den Vorwurf arglistigen Verschweigens gefallen lassen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.

Abnutzung

Normalen Verschleiß, der dem Alter und der Laufleistung des Wagens entspricht, können Sie nicht als Mangel geltend machen. Im Einzelfall kann auch der Kaufpreis oder der Pflegezustand des Fahrzeugs ausschlaggebend dafür sein, was Sie erwarten dürfen. Übrigens: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Sie auf übliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen.

Käuferrechte

Ihr neuer Gebrauchter ist mangelhaft? Dann ist der Verkäufer zur fachgerechten und kostenfreien Reparatur verpflichtet. Setzen Sie dazu eine Frist von etwa zwei Wochen.

Bleibt die Reparatur erfolglos, können Sie entweder

  • den Rücktritt vom Vertrag erklären
  • das Fahrzeug behalten und den Kaufpreis mindern

Zwei erfolglose Reparaturversuche

Ist es dem Verkäufer auch nach zwei Reparaturversuchen nicht gelungen, den Fehler zu beseitigen, können Sie auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

Beseitigung des Mangels nicht möglich

Ist die Beseitigung des Mangels zum Beispiel bei einem verschwiegenen Unfallschaden oder dem vorherigen Einsatz als Firmenwagen oder Taxi unmöglich, haben Sie die Wahl.

Sie können auch hier entweder

  • ohne Fristsetzung gegen Rückzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten
  • den Kaufpreis mindern oder einen Teil der Kaufsumme vom Verkäufer zurückfordern, wenn Sie schon bezahlt haben.

Vorteilsausgleich beim Rücktritt

Kostenlos soll die Benutzung auch eines mangelhaften Fahrzeuges für Sie nicht sein. Treten Sie vom Vertrag zurück, müssen Sie dem Verkäufer den Vorteil ersetzen, den Sie durch die Benutzung des Wagens hatten. Als Faustregel gilt, dass Sie je 1000 gefahrene Kilometer ca. 0,7 Prozent des Kaufpreises dem Verkäufer zu ersetzen haben.

Gewährleistungsausschluss

Gewerbsmäßiger Handel

Gewerbliche Verkaufsprofis können sich nicht uneingeschränkt in dem Ausschluss der Sachmängelhaftung zurücklehnen.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt nämlich für die gesetzlichen Verjährungsfristen beim Autokauf

  • Verjährungsfrist zwei Jahre
  • vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber dem Verbraucher weder durch eine Klausel im Vertrag noch durch eine Individualvereinbarung möglich.

Achten Sie trotzdem unbedingt auf die Bedingungen im Kaufvertrag. Der Verkäufer darf nämlich eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr mit Ihnen vereinbaren.
Mit anderen Worten: Mindestens ein Jahr haftet daher der Verkäufer für Mängel an Ihrem Gebrauchten. Egal, wie viele Jahre das Vehikel schon auf dem Buckel und was es bereits geleistet hat.

Händler scheuen dieses Haftungsrisiko. Deswegen werden Gebrauchtwagen der unteren Preiskategorie vermehrt im privaten Handel angeboten.

Verkauf von Privat

Private Gebrauchtwagenverkäufer können auch weiterhin beim Verkauf von Privat an Privat die Haftung für ihr Gebrauchtauto vollständig ausschließen. Darum achten Sie gerade in diesem Geschäftszweig darauf, was Sie im Kaufvertrag unterschreiben und lassen Sie sich vertraglich zusichern, was für Sie wichtig ist!

Übrigens: Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer vorsätzlich bestimmte Fahrzeugeigenschaften verschwiegen hat, für die er offenbarungspflichtig gewesen wäre.

Der Verkäufer haftet auch, wenn er die Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei