Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Zug

Genießen Sie die Reise in vollen Zügen…

20.07.2018

Können sich Bahnreisende auf Sitzplatzreservierungen verlassen?

Die Ferien sind nah und damit auch wieder die Zeit der vollen Züge. Viele Bahnreisende erwerben daher zusammen mit der Fahrkarte eine Sitzplatzreservierung. Doch nicht immer ist der reservierte Platz frei. Welche Rechte Bahnfahrende in diesem Fall haben, erläutert Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hier

Heilig Abend verbringen viele Menschen traditionell mit der Familie. Entsprechend groß ist der Reiseverkehr rund um den 24. Dezember. Um den Staus auf den Autobahnen zu entgehen, fahren viele mit der Bahn Richtung Heimat. Und für eine entspannte Fahrt zur heimatlichen Weihnachtsgans ist ein gemütlicher Sitzplatz natürlich wünschenswert…

Fahrkarte = Sitzplatz?

Doch der Kauf einer Bahnfahrkarte bedeutet keinen festen Sitzplatz im Zug. Denn mit der Karte erwirbt ein Bahnkunde lediglich den Anspruch auf Beförderung – nicht aber auf einen Platz zum Sitzen. „Ein Anrecht auf einen Sitzplatz haben Sie bloß, wenn Sie ihn auch reserviert haben“, ergänzen die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs- GmbH. Die Möglichkeit zu einer Reservierung besteht bis kurz vor der Abreise.

Reservierung = Sitzplatz?

Die Reservierung selbst hat jedoch nur eine begrenzte Dauer: Bis spätestens 15 Minuten nach Abfahrt muss der Reisende den reservierten Sitzplatz eingenommen haben. Gemäß den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn erlischt sonst das Recht auf den Platz. Wer sich kurz vor Heilig Abend schon einmal durch einen voll besetzten Zug gekämpft hat, der weiß, dass dies eine echte Herausforderung sein kann – und nicht unbedingt von Erfolg gekrönt ist. Denn gerade in Stoßzeiten werden Waggons manchmal kurzfristig an andere Züge angehängt oder die elektronische Anzeige über dem Platz zeigt die Reservierung nicht an. In diesen Fällen sollte sich der Reisende an den Zugbegleiter wenden. Allerdings findet dieser nicht immer eine Lösung bzw. einen Sitzplatz. Denn: Wurde der Waggon mit dem reservierten Platz an einen anderen Zug gehängt, kann selbst der Zugbegleiter nichts machen. Manchmal kann es auch vorkommen, dass ein kompletter Zug ausfällt und der Reisende mit einem anderen Zug befördert wird. Steht der Bahnreisende also trotz Reservierung ohne Sitzplatz da, kann er sich die Kosten der Platzreservierung – nicht aber den Fahrpreis – unter Umständen erstatten lassen (Punkt 5.3 der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn). Dazu sollte sich der betroffene Bahnkunde an den „Kundendialog“ der Deutschen Bahn wenden.

Übrigens: Ist die zweite Klasse überfüllt, dürfen Reisende nicht einfach in die erste Klasse wechseln! Dies würde extra kosten. Es sei denn, die Zugbegleiter geben ausdrücklich die erste Klasse für die Benutzung durch Fahrgäste der zweiten Klasse frei.

Weitere Infos zu Bahnreisen und Ihren Rechten finden Sie hier.

Permalink

Ähnliche Beiträge:

Zug

Aktuelles

Genießen Sie die Reise in vollen Zügen…

20.07.2018

Weihnachten naht und damit auch wieder die Zeit der vollen Züge. Viele Bahnreisende erwerben daher zusammen mit der Fahrkarte eine Sitzplatzreservierung. Doch nicht immer ist der reservierte Platz frei. Welche Rechte Bahnfahrende in diesem Fall haben, erläutert die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hier.

Frau am Self Check in am Flughafen_Harzkom_150x150.jpg

Verbraucherinfos

Ärger mit dem Online-Ticket

12.06.2019

Nicht nur zum Shoppen, für Bankgeschäfte oder zum Streamen der Lieblings-Serie zieht es die Deutschen ins Internet: Auch Hotelzimmer, Flüge oder Zugfahrten buchen sie gerne online. Hotelvoucher, Tickets & Co. liegen dann meist auf dem Smartphone in einer digitalen Dokumentenmappe. Doch was ist, wenn der Akku gerade beim Check-in schlapp macht? Und gelten bei Online-Buchungen die gleichen Widerrufsrechte wie beim Online-Shopping? Wir klären Sie auf.

Urlaubsgeld

Urlaub

Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung

16.03.2019

Keine Arbeit - kein Geld. Das war einmal. Ihr Chef lässt sich Ihre Erholung etwas kosten. Wie viel mindestens, bestimmt der Gesetzgeber. Wie viel höchstens, erfahren Sie hier.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei