Das tut man nicht!
Die vielen Verlockungen im Internet können dazu führen, dass Kinder wissentlich oder versehentlich Rechte anderer verletzen. Ob Kinder auch dafür haftbar gemacht werden können, kommt auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit an. Kinder unter sieben Jahre gelten als deliktsunfähig, dass heißt, Sie können für Rechtsverstöße nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Auch eine Unterlassungserklärung kann nicht verlangt werden.
Ab dem siebten Geburtstag sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt deliktsfähig. Es kommt neben dem Alter auch immer auf ihre Reife und Einsichtsfähigkeit an.
Tipp
Je Älter das Kind ist, umso eher kann es für seine Handlungen belangt werden. Ein 17-Jähriger wird aller Wahrscheinlichkeit nach Wissen, dass er auf Filesharing-Plattformen keine Computerspiele herunterladen darf, die normalerweise Geld kosten. Daher kann er dem Grunde nach auch selbst abgemahnt werden.
Bei Minderjährigen stellt sich aber auch immer die Frage der Haftung der Eltern.
Eltern haften dann nicht für das Treiben Ihrer Sprösslinge im Netz, wenn Sie Ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
Dafür müssen Sie:
- Ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit beispielsweise der Teilnahme an Tauschbörsen aufklären und die Teilnahme daran verbieten. Um das im Falles eines Falles nachweisen zu können, bietet sich zum Beispiel ein schriftlicher Vertrag zwischen Eltern und Kindern zur Internet-Nutzung an.
- Nur wenn Sie einen eindeutigen Verdacht haben, dass Ihre Kinder sich nicht daran halten, müssen Sie Sicherungsmaßnahmen wie Kindersicherung oder Portsperren ergreifen. Hingegen müssen Sie Ihr Kind nicht ununterbrochen am Computer beobachten oder von vorneherein Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
Allerdings können Sie ausnahmsweise auch dann haften, wenn Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.03.17, Az. I ZR 19/16, entschieden, dass Eltern sogar für eine Urheberrechtsverletzung ihrer volljährigen Kinder haften, wenn sie genau wissen, welches Kind die Verletzung begangen hat, aber dessen Namen nicht preisgeben ("Loud-Entscheidung").
Tipp
Erhalten Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung, sollten Sie nicht vorschnell die Schuld auf ihr Kind verweisen. Zum einen müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihren Nachwuchs umfassen belehrt haben. Zum anderen kommt dann gegebenenfalls eine Haftung Ihres Kindes in Betracht. Zumindest, wenn es beschränkt deliktsfähig ist und die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt, dass seine Handlung Rechte anderer verletzt.
Merkblatt
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO
Für Kinder und Jugendliche besonders interessant: Tauschbörsen in Internet, auf denen legal oder illegal Musikdateien, Filme oder Computerspiele getauscht werden. Wir haben für Sie ein Merkblatt erstellt, was zulässig ist und welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung drohen. Finden Sie unser Merkblatt hier unter Musikkopien, Downloads, Tauschbörsen - was ist erlaubt und was nicht?