Vorsicht beim Einstellen auf Facebook & Co.
Im digitalen Zeitalter sind Bilder in Sekundenschnelle in der virtuellen Welt verteilt. Doch so einfach Produktion und Verteilung sind, so komplex ist das dabei geltende Recht. Denn: Jede Person hat das Recht am eigenen Bild. Sie kann selbst bestimmen, ob und wo Bilder von ihr veröffentlicht werden
„Wer gegen dieses Recht verstößt, muss mit einer Abmahnung und der Forderung nach Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie mit einer Rechnung über die Anwaltskosten rechnen“, warnt die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Strafbewehrt heißt: Der Betroffene kann eine Vertragsstrafe geltend machen, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Damit soll eine Wiederholungsgefahr beseitigt werden.
Generell gilt: Verbreitungen von Bildern sind nur erlaubt, wenn der Fotografierte mündlich oder schriftlich darin einwilligt (§ 22 KUG). Ansonsten ist weder ein Verschicken der netten Partybilder per SMS, noch die Veröffentlichung der Gruppenaufnahme der USA-Rundreise auf der privaten Homepage oder im Profil eines sozialen Netzwerkes zulässig. Hier liegt ohne Genehmigung der abgelichteten Person eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes vor.
Eine Ausnahme stellt die Verwendung von Bildern zum privaten Gebrauch, etwa für das Fotoalbum, dar. Könnten die Aufnahmen jedoch als Verletzung der Intimsphäre oder Menschenwürde der fotografierten Person angesehen werden, sollten sie niemandem gezeigt und auf keinen Fall privat weitergegeben werden!