Sie sind auf der Suche nach einem neuen Job oder einem neuen Mitarbeiter/einer neuen Mitarbeiterin? Bei der Stellenausschreibung, gleichgültig, ob öffentlich oder innerhalb eines Betriebes, müssen stets die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (= AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) berücksichtigt werden. Speziell auf den arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6-18 AGG) müssen Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk legen.
Ziel des AGG ist es, allen Arbeitnehmern und Bewerbern dieselbe Chance zu geben. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderungen, Alter oder sexueller Identität sollen verhindert werden. Dabei gilt das Gesetz nicht nur für das Bewerbungsverfahren, sondern bezieht jegliche Art der Benachteiligung im Betrieb ein - also auch beispielsweise Fragen hinsichtlich des Gehalts oder der beruflichen Weiterbildung.
Ausnahmen bestehen dennoch, beispielsweise kann ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit sein. Oder können Sie sich eine männliche Primaballerina in Schwanensee vorstellen? In solchen Fällen besteht eine Ausnahme vom Verbot der Benachteiligung.
Die richtige Stellenausschreibung
Für eine dem AGG entsprechende Stellenausschreibung ist (juristisches) Fingerspitzengefühl erforderlich: Ein Inserat mit der Überschrift "Assistentin gesucht" verstößt gegen das AGG. Männliche Bewerber werden damit ausgeschlossen. Auch die Suche nach dem "erfahrenen Mitarbeiter (m/w)" ist ein Verstoß. Das Adjektiv "erfahren" kann als eine Bevorzugung älterer Bewerber ausgelegt werden. So auch die Angabe "deutsche Muttersprache". Die Gleichbehandlung ausländischer Bewerber ist nicht gewährleistet. Die Grundsätze des Gesetzes haben deutsche Gerichte in zahlreichen Urteilen bestätigt (u.a. BAG, Az. 8 AZR 295/99; ArbG Stuttgart, Az. 29 Ca 2793/07; ArbG Berlin, Az. 55 Ca 16952/08).
Tipp
Spätestens seit dem 01.01.2019 ist das sogenannten "dritte Geschlecht" anerkennt. Intersexuelle können nun als "inter" oder "divers" im Personenstandsregister geführt werden. Um dem Vorwurf einer Diskriminierung vorzubeugen, muss auch in Stellenanzeigen das dritte Geschlecht aufgeführt werden. Wie genau eine korrekte Ausschreiben auszusehen hat, wurde gerichtlich noch nicht entschieden. Denkbar wäre eine neutrale Stellenbezeichnung mit entsprechendem Zusatz. Beispiel: Geschäftsführung (m/w/d).
Diskriminierung
Was passiert eigentlich, wenn dieser Grundsatz auf Gleichbehandlung verletzt wird?
Einen Anspruch auf Einstellung gibt es dann nicht.
Es kann jedoch ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Wäre beispielsweise der Bewerber/die Bewerberin auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, beschränkt sich der Entschädigungsanspruch auf höchstens drei Monatsgehälter.
Eine Einschränkung gibt es auch hier: Einen Entschädigungsanspruch kann nur geltend machen, wer sich ernsthaft beworben hat und für die zu besetzende Stelle aufgrund seiner Qualifikationen in Betracht kommt. Das Diskriminierungsverbot gilt damit nicht für "Scheinbewerber".